§ 107 Abs 3 Z 4 und Z 5 AußStrG
Das Gericht darf die Abnahme des Reisepasses des Kindes bzw ein Ausreiseverbot mit dem Kind nur bei objektiven Anhaltspunkten für eine geplante Mitnahme des Kindes ins Ausland durch den Elternteil und nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme anordnen.