§ 181 Abs 1, § 173 ABGB
Das Gericht kann nach § 181 Abs 1 ABGB die zur Sicherung des Wohls des Kindes nötigen Verfügungen treffen, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des Kindes gefährden. Zulässig ist die gänzliche oder teilweise Entziehung der Obsorge; auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte können entzogen werden.