§§ 187, 137 ABGB
§ 187 ABGB gilt nur für minderjährige Kinder, sodass ein Kontaktrecht zwischen Eltern und Kindern nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr besteht. Ein vor Volljährigkeit geschaffener Kontaktrechtstitel tritt mit dem 18. Geburtstag des Kindes außer Kraft.