Zusammenfassung: Vorliegend wendet sich der erkennende Senat der Frage zu, unter welchen konkreten Voraussetzungen auch Großeltern ein Recht auf persönlichen Verkehr mit den Enkelkindern geltend machen können. Dabei wird unter anderem deren bisheriges Verhältnis abgewogen und auch die negative Einstellung der Eltern dazu behandelt.
Rechtsgrundlagen: § 148 ABGB