Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung behandelt der erkennende Senat neben Fragen in Bezug auf die Antragslegitimation des Noterben die Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren für Personen, die Spenden zugunsten des Erblassers gesammelt haben.
Rechtsgrundlagen: § 762 ABGB; § 1002 ABGB; § 2 AußStrG; § 147 AußStrG