Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung hält der erkennende Senat in Hinblick auf das rechtliche Schicksal eines Bankguthabens des Erblassers fest, dass mit Einantwortung eine teilbare Nachlassforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen zerfällt.
Rechtsgrundlagen: § 825 ABGB; § 888 ABGB