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Wo gilt die Jahresfrist eigentlich noch?

EherechtJudikaturEF-Z 2012/106EF-Z 2012, 167 - 168 Heft 4 v. 1.7.2012

§ 95 EheG; § 91 Abs 1 EheG; § 91 Abs 2 EheG; § 81 ff EheG

Diese Entscheidung des OGH mit einer Anmerkung von Edwin Gitschthaler betrifft die Nicht-Anwendung der Jahresfrist des § 95 EheG auf den Antrag auf Leistung einer Ausgleichszahlung und auch auf den Anspruch auf Ausgleich von Fehlbeträgen.

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