§ 95 EheG; § 91 Abs 1 EheG; § 91 Abs 2 EheG; § 81 ff EheG
Diese Entscheidung des OGH mit einer Anmerkung von Edwin Gitschthaler betrifft die Nicht-Anwendung der Jahresfrist des § 95 EheG auf den Antrag auf Leistung einer Ausgleichszahlung und auch auf den Anspruch auf Ausgleich von Fehlbeträgen.