§ 49 EheG; § 56 EheG; § 59 Abs 2 EheG
In dieser Entscheidung stellt der OGH fest, dass die Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr nicht zwangsläufig als Verzeihung einer Eheverfehlung gewertet werden kann. Zu dieser Entscheidung wird ein Praxistipp von Johann Höllwerth gegeben.