§ 140 ABGB; § 176 ABGB; § 1495 ABGB
Die vorliegende Entscheidung des OGH ist aus zwei Gründen interessant. Zum einen setzte das Höchstgericht seine ständige Rechtsprechung zur Verjährungshemmung während aufrechter Obsorge fort. Zum anderen argumentierte der OGH, der unterhaltspflichtige Vater hätte auf die Ausübung der Obsorge verzichten können. Der Rezensent erörtert in einer Anmerkung, warum die zweite Aussage des OGH für Überraschung gesorgt hat.