Zusammenfassung: Gegenständlich war das LGZ Wien mit einem Sachverhalt konfrontiert, in dem keiner der beiden Elternteile die Betreuung des Kindes in einem überwiegenden Maße ausübte. Das Gericht hatte zu beurteilen, ob trotzdem ein Geldunterhaltsanspruch gegen einen Elternteil besteht. In der Anmerkung weist der Rezensent auf die Besonderheit des Falles hin und leitet aus den Erkenntnissen auch rechtspolitische Überlegungen ab.