Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall bekräftigte das LG Linz, dass die Verjährungsfrist gem § 1495 ABGB erst zu laufen beginnen kann, wenn die Obsorge des Elternteils gegenüber dem Kind rechtlich nicht mehr aufrecht ist. In einer Anmerkung wird erörtert, dass sich die Entscheidung im Bereich der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewegt.
Rechtsgrundlagen: § 140 ABGB; § 1495 ABGB