Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung thematisiert die Verbesserungsfähigkeit inhaltlicher Mängel von Exekutionsanträgen, wobei in casu der Eintritt einer nachzuweisenden aufschiebenden Bedingung eines Scheidungsfolgenvergleichs verfahrensgegenständlich war.
Rechtsgrundlagen: § 154 Abs 3 ABGB; § 7 Abs 2 EO; § 54 Abs 3 EO