§ 45 AußStrG; § 127 AUßStrG
Vorliegende Entscheidung wendet sich unter Zugrundelegung des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels der Frage zu, ob bei einer Rekurserhebung sowohl des Betroffenen als auch des Verfahrenssachwalters vorgenanntes Prinzip anzuwenden ist.