Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte der OGH die Frage zu beantworten, ob Fragen iZm der Vereinbarung über den Bezug einer Lebensversicherung den dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechten und Pflichten, und somit der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts, zuzuordnen sind.
Rechtsgrundlagen: § 55a EheG; § 49 Abs 2 Z 2 b JN