Zusammenfassung: Das erkennende Gericht stellt im Rahmen seiner Entscheidungsfindung eindeutig fest, dass ein Verstoß gegen Aussageverweigerungsrechte bereits während der Einvernahme zu rügen und eine Nachholung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus war fraglich, ob der Widerruf der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nach Beginn der Vernehmung des Zeugen zulässig ist.