Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung des LG Innsbruck hat die vermeintliche Anwendung des § 54 Abs 1a ZPO im Sicherungsverfahren zum Inhalt. Ist das Zugeständnis einer Notfrist im Eilverfahren tunlich?
Rechtsgrundlagen: § 54 Abs 1a ZPO; § 382 EO; § 382g EO