Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Beweislastumkehr im Unterhaltsverfahren. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Verschiebung der Bescheinigungslast denkbar?
Rechtsgrundlagen: § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO; § 226 ZPO
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