§ 145 ABGB; § 2 AußStrG
Großeltern besitzen im Obsorgerechtsverfahren bezüglich eines minderjährigen Kindes keine Parteistellung, sondern können allenfalls Anhörungsrechte geltend machen.
OGH 12.10.2006, 6 Ob 178/06d
§ 145 ABGB; § 2 AußStrG
Großeltern besitzen im Obsorgerechtsverfahren bezüglich eines minderjährigen Kindes keine Parteistellung, sondern können allenfalls Anhörungsrechte geltend machen.
OGH 12.10.2006, 6 Ob 178/06d