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Haftung für Gutachtenskosten im Abstammungsverfahren

ZivilrechtJohann Höllwerth (Glosse)EF-Z 2007/25EF-Z 2007, 37 Heft 1 v. 1.1.2007

Zusammenfassung: Die Haftung für die Kosten für die Erstellung eines serologischen Gutachtens in einem Abstammungsverfahren trifft das Kind, die Mutter, den festgestellten Vater und den ausgeschlossene Mann zu gleichen Teilen.

Rechtsgrundlagen: § 2 GEG

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