Zusammenfassung: Selbst wenn die Zuweisung auf einen Dauerpflegeplatz durch die Anordnung der vollen Erziehung durch den Jugendwohlfahrtsträger angestrebt wird, muss die Möglichkeit der Wiedervereinigung mit den Eltern doch stets mitberücksichtigt werden.
Rechtsgrundlagen: Art 8 MRK