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Ziel der vollen Erziehung ist primär die Wiedervereinigung des Kindes mit seinen Eltern

FamilienrechtMarco Nademleinsky (Glosse)EF-Z 2006/66EF-Z 2006, 120 - 122 Heft 4 v. 1.12.2006

Zusammenfassung: Selbst wenn die Zuweisung auf einen Dauerpflegeplatz durch die Anordnung der vollen Erziehung durch den Jugendwohlfahrtsträger angestrebt wird, muss die Möglichkeit der Wiedervereinigung mit den Eltern doch stets mitberücksichtigt werden.

Rechtsgrundlagen: Art 8 MRK

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