Zusammenfassung: Die Prüfung strittiger Eigentumsansprüche zwischen Eltern und Kindern (in concreto: Herausgabeanspruch bezüglich Bausparguthaben des Kindes) fällt nicht in den Kompetenzbereich der Außerstreitgerichte.
Rechtsgrundlagen: § 149 ABGB; § 1 AußStrG; § 133 Abs 4 AußStrG