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Nachzahlung infolge Verfahrenshilfe einstweilen gestundeter Beträge nach einvernehmlicher Scheidung.

FamilienrechtEF-Z 2006/16EF-Z 2006, 29 Heft 1 v. 1.1.2006

Zusammenfassung: Wird in einem Scheidungsverfahren einer Partei Verfahrenshilfe bewilligt oder andere Beträge gestundet, kann es zur Nachzahlungspflicht kommen, sollte sich die finanzielle Lage der Partei wesentlich ändern; z.B. durch einen Scheidungsvergleich

Rechtsgrundlagen: § 71 ZPO

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