Zusammenfassung: In dieser Entscheidung des LGZ geht es um die Entlohnung des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie im Obsorgeverfahren. Es wurde versucht einen angemessenen Stundensatz für ein psychologisches Gutachten zu ermitteln.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 2 GebAG