Zusammenfassung: In dieser Entscheidung kommt das LG Salzburg zum Schluss, dass Sachverständigenkosten im Abstammungsverfahren auch von der Mutter zu tragen sind, wenn es in ihrem Interesse gelegen ist. Insbesondere auch deswegen, da gem. § 82 Abs 2 AußStrG nF der Mutter Parteistellung eingeräumt wird.
Rechtsgrundlagen: § GEG, § 82 Abs 2 AußStrG