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Konformatssperre bei bloß temporärer Verweigerung der Verfahrensfortsetzung

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturRamon Spiegelecolex 2026/65ecolex 2026, 111 Heft 2 v. 27.2.2026

1. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der RevRek jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ist ein Beschluss gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird, somit ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Kl, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird. Die Anfechtung von konformen Beschlüssen ist nach stRsp nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht vorgesehen.

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