1. Die sachliche Zuständigkeit der HG ist gem § 51 Abs 1 Z 1 JN für Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften gegeben, wenn die Klage gegen einen im FB eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Bekl ein unternehmensbezogenes Geschäft ist.

