1. Der OGH ist zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht "jedenfalls", sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze hgRsp missachtet hat oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Fragen, die nur anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sind, begründen keine erheblichen Rechtsfragen, sondern können nur eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung darstellen.

