1. Die Hauptleistung beim Abrechnungsvertrag ist die Erstellung einer Abrechnung nach dem HeizKG. Es handelt sich um einen Erfolg und damit beim Abrechnungsvertrag um einen Werkvertrag. § 15 KSchG ist anwendbar.
2. Die Abrechnungsperiode laut HeizKG verdrängt die kürzeren Kündigungsfristen und -termine des KSchG nicht.

