1. Der in § 58 AußStrG normierte Grundsatz der Sacherledigung durch das Rechtsmittelgericht ist gem § 71 Abs 4 AußStrG zwar auch im RevRekVerfahren vor dem OGH sinngemäß anzuwenden. In der Konstellation einer trotz Unterbrechung des Verfahrens zufolge Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gefällten Entscheidung kommt eine solche Sacherledigung aber nicht in Betracht. Entscheidend dafür ist nämlich, ob der angefochtene Beschluss bestätigt oder abgeändert werden kann, ohne dass dadurch in die Rechte des ASt oder der nicht gehörten oder bisher unvertretenen Partei eingegriffen wird.

