Eine gem § 150a IO ungültige Vereinbarung liegt vor, wenn diese im Hinblick auf einen bevorstehenden Sanierungsplan oder aus Anlass eines solchen getroffen wurde, mit ihm also zumindest in einem losen Zusammenhang steht. § 150a IO ist nicht anwendbar, wenn feststeht, dass es - etwa wegen Versagung der Bestätigung - zu keinem Sanierungsplan kommt.
2 Ob 83/25g

