1. Die Richtigstellung einer Parteibezeichnung im Außerstreitverfahren ist zulässig, wenn sich der Sachantrag eindeutig gegen eine Person in ihrer bestimmten Eigenschaft richtet. Dies kann sich aus dem bezughabenden Rechtsgeschäft wie zB einem Mietvertrag ergeben. Die Richtigstellung der Parteibezeichnung kann auch zu einem Parteiwechsel führen.

