Nach § 17 MRG gelten als "Haus" grds alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers. Dies gilt dann nicht, wenn mehrere Gebäude bestehen, die jeweils für sich betrachtet allein wirtschaftliche Einheiten bilden und nicht als Haupt- und Nebensachen zueinander zu qualifizieren sind. Maßgebliche Kriterien für die Qualifikation sind beispielsweise das Alter, die bauliche Trennung, der Erhaltungszustand und die Lage der Versorgungsleitungen.

