Nicht jedes erhobene Beweismittel ist auch im Strafverfahren verwertbar. Es stellt sich daher die Frage, wie mit Beweisen umzugehen ist, welche sich auf nicht verwertbaren Beweismitteln gründen. Nach der Rechtsprechung besteht im Strafverfahren keine zwingende Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten. (FN ) Ein Beweisverwertungsverbot hindert demnach nicht automatisch die Verwertung von darauf fußenden weiterführenden Beweisergebnissen. Vor diesem Hintergrund gibt das StPRÄG 2024 Anlass zur Diskussion, in welchen Fällen der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ein Beweisverwertungsverbot vorliegt und ob die bisherige Rechtsprechung des OGH zur Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten anwendbar ist. Immanent ist dabei auch die Frage nach dem Umgang mit Zufallsfunden.

