Die bloße Umgestaltung einer bestehenden Beheizungsanlage zu einem System mit Wärmepumpe ist nicht von der Privilegierung des § 16 Abs 2 Z 2 WEG erfasst. Die Zustimmung kann daher nur nach § 16 Abs 2 WEG ersetzt werden, wenn die Maßnahme verkehrsüblich ist oder einem wichtigen Interesse des ASt dient.
5 Ob 42/25z

