Verkehrsüblichkeit liegt nur vor, wenn zumindest bei einem großen Teil vergleichbarer Objekte vergleichbare Maßnahmen durchgeführt wurden. Es reicht für die Annahme einer Verkehrsüblichkeit der nachträglichen Errichtung von Balkonen nicht, wenn in einem Wohnblock und in der weiteren Umgebung nur vereinzelt nachträglich errichtete Balkone vorhanden sind.
5 Ob 112/24t

