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Verkehrsüblichkeit der nachträglichen Errichtung von Balkonen

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2025/297ecolex 2025, 569 - 570 Heft 8 v. 25.8.2025

Verkehrsüblichkeit liegt nur vor, wenn zumindest bei einem großen Teil vergleichbarer Objekte vergleichbare Maßnahmen durchgeführt wurden. Es reicht für die Annahme einer Verkehrsüblichkeit der nachträglichen Errichtung von Balkonen nicht, wenn in einem Wohnblock und in der weiteren Umgebung nur vereinzelt nachträglich errichtete Balkone vorhanden sind.

5 Ob 112/24t

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