Der laufende Versuch des Mieters, sein Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, ist als unleidliches Verhalten iSd § 1118 ABGB, § 30 Abs 2 Z 3 MRG zu deuten. Das bloße Belassen von Gegenständen in nicht angemieteten Bereichen in dem Glauben, dazu berechtigt zu sein, berechtigt den Vermieter nicht bereits nach der ersten Aufforderung zur Räumung der Gegenstände zur sofortigen Aufkündigung des Mietverhältnisses.

