Gem § 3 Abs 1 Z 3 UrhG sind dem Urheberrechtsschutz in Österreich auch Werke der sog angewandten Kunst zugänglich. Dem Werktypus der bildenden Kunst untergeordnet, stellen sich für diese die allgemeinen Anforderungen an den Werkschutz nach § 1 Abs 1 UrhG: Es muss sich um eine handeln. Ob von einer solchen Eigentümlichkeit auch bei Ledersandalen mit Korkfußbett, Messeständen in Brillenbügeloptik oder modularen Stahlrahmen-Konstruktionssystemen auszugehen ist, kann nur im konkreten Einzelfall bewertet werden. Eine letztverbindliche Konkretisierung des Originalitätsbegriffs im Anwendungsbereich der angewandten Kunst obliegt ohnehin dem EuGH. Mit Spannung ist daher die Entscheidung des EuGH in den Vorlageverfahren und zu erwarten. Ein genauerer Blick auf die Begründung des BGH in der Causa lohnt dennoch, weil sich hieraus abstrakte Schlussfolgerungen für Beweis- und Darlegungsstrategien auch vor den österreichischen Gerichten ziehen lassen.

