1. § 292a EO ist nicht dahin zu verstehen, dass nur bereits getätigte Auslagen des Verpflichteten bzw (hier:) Schuldners als Grund für eine Erhöhung des Existenzminimums herangezogen werden könnten.
1. § 292a EO ist nicht dahin zu verstehen, dass nur bereits getätigte Auslagen des Verpflichteten bzw (hier:) Schuldners als Grund für eine Erhöhung des Existenzminimums herangezogen werden könnten.
