1. Wird der betreibende Gläubiger im Rahmen einer UnterlassungsEx gem § 356 EO zur Wiederherstellung des früheren Zustands ermächtigt und leistet der Verpflichtete dagegen Widerstand, so ist dem Gläubiger auf Antrag nach § 357 EO ein Vollstreckungsorgan beizugeben.

