1. Das Amt des Liquidators einer GmbH endet - unabhängig von deren allfälligem Fortbestand, weil doch noch Vermögen vorhanden ist - mit deren Löschung, sodass die GmbH fortan nicht mehr ordnungsgemäß vertreten ist. Bei Wegfall des Liquidators durch Löschung der GmbH kommt es zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 158 ZPO, wenn die GmbH im Verfahren weder durch einen RA noch durch eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist.

