Der VwGH hat jüngst eine in der Praxis hochrelevante Frage im Bereich des Ausländerbeschäftigungsrechts geklärt. Die Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarkts stehen im Falle einer grenzüberschreitenden Überlassung von drittstaatsangehörigen Arbeitskräften dem Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung entgegen, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs 12 AuslBG vorliegen. Der VwGH (FN ) stellt am 17. 12. 2024 mit Ra 2024/09/0059 klar: Das gilt auch im Falle einer Weiterüberlassung der Arbeitskraft in Form einer Ketten- bzw Subüberlassung im Inland.

