Maßnahmen, die das künstlerische Schaffen oder die Vermittlung von Kunst einschränken, unterliegen nach ständiger Rechtsprechung und Lehre einem Abwägungsgebot. Hiebei sind auch die Schutzinteressen Dritter zu prüfen. Fehlende Abwägung und Mangel der Erforderlichkeit zur Zielerreichung lassen die Anordnung der Entfernung eines großflächigen Wandkunstwerks durch eine Verwaltungsbehörde als verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen. (FN )
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