1. Für jede der drei Teiltätigkeiten eines Immobilientreuhänders gem § 117 Abs 1 GewO 1994 - Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger - besteht nach § 117 Abs 7 GewO 1994 jeweils eine eigene Regelung betr den erforderlichen Versicherungsnachweis (Ausdifferenzierung der Deckungssummen). Nach § 117 Abs 8 GewO 1994 muss dieser Versicherungsnachweis konkret für das angemeldete Gewerbe vorliegen.

