1. Eine juristische Person kann durch eine elektrische Leitungsanlage weder in ihrem Leben noch in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.
2. Das Vorbringen hinsichtlich der (potenziellen) Gesundheitsbeeinträchtigungen fremder Personen vermag keine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte darzutun.

