1. Bezogen auf Grundstücke, die für die schifffahrtsrechtliche Bewilligung unmittelbar in Anspruch genommen werden, genießen der Eigentümer sowie sonstige dinglich Berechtigte Parteistellung.
2. Ihnen ist das subjektive Recht darauf eingeräumt, dass die schifffahrtsrechtliche Bewilligung nicht ohne ihre bzw nur im Umfang ihrer Zustimmung erteilt wird.

