Das Einbringen einer Datenschutzbeschwerde ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein durch die DSGVO nicht geschützter Zweck erreicht werden soll (zB Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust).
Ra 2023/04/0002
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Das Einbringen einer Datenschutzbeschwerde ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein durch die DSGVO nicht geschützter Zweck erreicht werden soll (zB Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust).
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