1. Die Garantie des Art 6 Abs 1 EMRK bezieht sich in Bezug auf Strafverfahren auf die Angemessenheit der Frist zw dem Zeitpunkt der Kenntnis des Betroffenen von dem gegen ihn geführten Verfahren und der letzten und rk Entscheidung. Eine "strafrechtliche Beschuldigung" liegt ab dem Zeitpunkt vor, zu dem eine Person eine amtliche Mitteilung der zuständigen Behörde erhält, dass ihr die Begehung einer Straftat angelastet wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, die die Behörden aufgrund des Verdachts gegen sie ergriffen haben, ernsthafte Auswirkungen auf ihre Situation haben.

