In der Anordnung der Führung eines - vom Stiftungsvorstand zu ergänzenden - Familienbuchs, in das die Begünstigten einzutragen sind, kann die Grundlage für die Festsetzung von Begünstigten aus dem Familienkreis der Stifterin durch den Stiftungsvorstand gesehen werden.
6 Ob 56/24i

