Lange war unklar, ob die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gem § 190 StPO sowie die diversionelle Beendigung des Verfahrens durch die selbige gem § 198 ff StPO als Verurteilung bzw Freispruch zu werten sind und folglich Sperrwirkung iSd Doppelbestrafungsverbots für ein späteres Verfahren entfalten. Das Kartellobergericht befasste sich nun in zwei rezenten Entscheidungen mit dieser Frage. (FN )

