Der OGH legte dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vor, ob das europarechtlich gebotene Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen auch für Vertragsänderungen gelten müsste und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Schon die erste Frage hätte bei Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte von Art 185 und 186 Solvency II-RahmenRL 2009/138/EG (im Folgenden ) und der Unterschiede zur deutschen Rechtslage als verneint werden müssen, sodass sich die zweite Frage gar nicht stellt.

